Schliesslich ist als fünfte und letzte Vorbemerkung hinsichtlich der vom Beklagten vorgeworfenen Verletzungen des rechtlichen Gehörs festzuhalten, dass ihm mit Schreiben vom 15. Juli 2010 ausdrücklich die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen offenen Fragen zu äussern, was er schlussendlich mit seiner Stellungnahme vom 26. November 2010 auch getan hat. Ferner bringt er vor, dass sein rechtliches Gehör dadurch verletzt wurde, da nicht ersichtlich sei, welche Tatsachenbehaupten sich auf Art. 52 BVG und welche auf Art. 56a BVG abstützen.