Es stellt sich zudem die Frage, ob aus Zeugenaussagen zu derart weit zurückliegenden Vorkommnissen überhaupt neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so stellt sich die Frage nach dem Beweiswert solcher Einvernahmen. Die klare, durch schriftliche Dokumente gekennzeichnete Aktenlage führt das Gericht zur Überzeugung, dass der massgebende Sachverhalt anhand dieser Unterlagen erstellt werden kann und die beantragten Beweismassnahmen daran nichts zu ändern vermögen bzw. dazu nichts Klärendes beitragen können (antizipierte Beweiswürdigung; U. KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.