Als vierte Vorbemerkung ist festzuhalten, dass auf die vom Beklagten beantragten Einvernahmen der zuständigen Personen der Kontrollstelle H.________, der Aufsichtsbehörde BSV, des damaligen Chefs der BVG-Abteilung des BSV, I.________, von J.________ (ehemals BSV) und die Unterzeichner der Zession sowie auf die von der Klägerin beantragte Zeugeneinvernahme von Rechtsanwalt K.________ verzichtet wird. Die umfangreichen schriftlichen Unterlagen in den Gerichtsakten genügen, um über den Fall abschliessend zu entscheiden. Es stellt sich zudem die Frage, ob aus Zeugenaussagen zu derart weit zurückliegenden Vorkommnissen überhaupt neue Erkenntnisse gewonnen werden können.