Zum einen besteht wie gesehen in Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Falles durch die Strafbehörden keine Bindungswirkung für den Sozialversicherungsrichter. Ferner ist vor allem auf den Umstand hinzuweisen, dass der Verschuldensmassstab im Strafverfahren ein ganz anderer war, als derjenige im vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 52 BVG. So handelt es sich bei den ihm strafrechtlich vorgeworfenen Delikten um Vorsatzdelikte, wobei beim Betrug und der Urkundenfälschung Eventualvorsatz genügt. - 13 -