In Bezug auf die Strafakten ändert daran auch der Umstand nichts, dass der Beklagte von den Strafbehörden für die ihm vorgeworfenen Delikte der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen wurde, da daraus keine Schlüsse auf den hier zu beurteilenden Fall geschlossen werden können. Zum einen besteht wie gesehen in Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Falles durch die Strafbehörden keine Bindungswirkung für den Sozialversicherungsrichter.