Das umfangreich vorhandene Aktenmaterial genügt, um über den vorliegenden Fall abschliessend zu entscheiden und es ist davon auszugehen, dass aus dem Beizug der verlangten Akten keine bedeutenden neuen Erkenntnisse gezogen werden können, die zu einer wesentlich anderen Beurteilung des vorliegenden Falles führen würden. In Bezug auf die Strafakten ändert daran auch der Umstand nichts, dass der Beklagte von den Strafbehörden für die ihm vorgeworfenen Delikte der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen wurde, da daraus keine Schlüsse auf den hier zu beurteilenden Fall geschlossen werden können.