Als dritte Vorbemerkung ist festzuhalten dass – im Gegensatz zum Antrag des Beklagten – auf den Beizug der Strafakten sowie der Akten des BSV verzichtet wird. Das umfangreich vorhandene Aktenmaterial genügt, um über den vorliegenden Fall abschliessend zu entscheiden und es ist davon auszugehen, dass aus dem Beizug der verlangten Akten keine bedeutenden neuen Erkenntnisse gezogen werden können, die zu einer wesentlich anderen Beurteilung des vorliegenden Falles führen würden.