Jene macht vorliegend den vollen Betrag von 5 Mio. Franken geltend, weshalb unter diesem Blickwinkel nicht von einer Teilklage gesprochen werden kann und diese Frage somit offenbleiben kann. Damit ist auch gesagt, dass der von der Klägerin ausgesprochene Vorbehalt hinsichtlich einer Nachklage als unzulässig zu betrachten ist.