Als zweite Vorbemerkung ist hinsichtlich der Frage, ob in casu eine Teilklage möglich ist oder nicht, auf Folgendes hinzuweisen. Wie gesehen sind hier einzig noch die Ansprüche aus Art. 52 BVG streitig, da diejenigen aus Art. 56a BVG gemäss dem Bundesgericht verjährt sind. Im Rahmen von Art. 52 BVG hat die D.________-SS einen Teilanspruch von 5 Mio. Franken an die Klägerin abgetreten. Jene macht vorliegend den vollen Betrag von 5 Mio. Franken geltend, weshalb unter diesem Blickwinkel nicht von einer Teilklage gesprochen werden kann und diese Frage somit offenbleiben kann.