Von diesem Anspruch hat die D.________-SS mittels Zession einen Betrag von 5 Mio. Franken zu Gunsten der Klägerin abgetreten. Da somit vorliegend der gleiche Anspruch auf der Grundlage von zwei Bestimmungen geltend gemacht wird, kann die Einrede der res iudicata, wie von der Klägerin richtig festgehalten, nicht gehört werden. Vielmehr handelte es sich beim Entscheid des Bundesgerichts in dieser Sache um einen Rückweisungsentscheid, womit gesagt ist, dass über die Sache noch nicht definitiv entschieden worden ist. Das tagende Gericht ist aber an die Feststellung, die Ansprüche aus Art. 56a BVG seien verjährt, gebunden. Schliesslich erfüllt die Klageschrift die Voraussetzungen von Art.