6. a) Als erste Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Klage sehr wohl – im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten – genügend substanziiert ist. Wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2011 explizit festhält, macht sie einen Anspruch von 5 Mio. Franken gegenüber dem Beklagten geltend, aufgrund des ihm vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhaltens. Dieser Anspruch wird sowohl auf Art. 52 BVG als auch auf Art. 56a BVG abgestützt. Daran gibt es nichts auszusetzen. Es steht fest, dass die Klägerin im vorliegenden Fall Leistungen im Betrag von 62.5 Mio. Franken erbringen musste.