b) Aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung folgt die Unabhängigkeit der Verwaltungsbehörde von der Erkenntnis des Strafrichters. Die Verwaltungsbehörde ist in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch den Strafrichter gebunden, da sonst die Verwaltung in ihrer freien Rechtsausübung beschränkt würde (BGE 103 Ib 101 Erw. 2b). Nach ständiger Praxis ist der Sozialversicherungsrichter weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden.