Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn eine Streitsache mit einer bereits beurteilten identisch ist. Im Allgemeinen können vom Bundesgericht endgültig beurteilte Streitsachen nicht wieder aufgenommen und zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden (S. HEIMGARTNER/H. WIPRÄCHTIGER, Kommentar zu Art. 61 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110], in M. A. Niggli/P. Uebersax/H. Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 19 u. 22 zu Art. 61 BGG).