5. a) Die materielle Rechtskraft kommt vor allem in zweierlei Hinsicht zum Tragen: Zum einen gilt eine Sache im Umfang des Urteils als abgeurteilt, und deshalb ist mangels Rechtsschutzinteresses auf ein erneutes Rechtsmittel nicht einzutreten (Einrede der abgeurteilten Sache; res iudicata); zum anderen ist bei Kassation eines Entscheides die Vorinstanz, die in einem Rückweisungsverfahren noch einmal über die Sache zu urteilen hat, an den Entscheid des Bundesgerichts gebunden. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn eine Streitsache mit einer bereits beurteilten identisch ist.