g) Sind mehrere Personen im Rahmen von Art. 52 BVG für den der Vorsorgeeinrichtung verursachten Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (BGE 128 V 124 Erw. 4g mit Hinweisen). Solidarische Haftung bedeutet, dass der Geschädigte einen der Ersatzpflichtigen auswählen und auf die ganze oder einen Teil der Forderung belangen kann (EISENRING, a. a. O., S. 212).