Gemäss KIESER ist es schwierig zu beurteilen, ob ein Fehlverhalten der Vorsorgeeinrichtung den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag. Dies werde im Bereich der Schadenersatzhaftung nach Art. 52 AHVG dahingehend beantwortet, dass gegebenenfalls eine Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs erfolgt. Nicht anders kann es sich bei Art. 52 BVG verhalten. Wenn also eine Vorsorgeeinrichtung bei der Eintreibung der Beiträge die erforderliche (vertraglich geforderte) Umsicht hat vermissen lassen, muss dies bei der Beantwortung der Verantwortlichkeitsfrage im Rahmen von Art. 52 BVG berücksichtigt werden (KIESER, a. a. O., N. 36 zu Art. 52 BVG mit Hinweisen).