Insbesondere begeht ein Organ, das rechtswidrige Anordnungen der Aufsichtsbehörden blindlings befolgt, selber eine Pflichtverletzung. Hat der angewiesene Verfügungsadressat demgegenüber im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht, den Erlass oder die Ausführung der pflichtwidrigen Anordnung zu verhindern, dann muss er sich den entstandenen Schaden nicht anrechnen lassen, da rechtlich eine Handlung der dahinterstehenden Aufsichtsbehörde vorliegt. In diesem Fall fehlt es dann auch am Verschulden (EISENRING, a. a. O., S. 205 f. mit Hinweisen).