Das Zulassen einer schadenstiftenden Handlung durch das weisungsberechtigte Organ weist indes nicht die zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs notwendige Intensität auf, d. h. die Pflichtverletzung des ausführenden Organträgers wird wegen der pflichtwidrigen Anordnung allein nicht als inadäquat erscheinen. Inadäquat wird die Pflichtverletzung hingegen - 11 -