Relevant kann das Selbst- bzw. Drittverschulden dann werden, wenn ein weisungsberechtigtes Organ, wie z. B. das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung, es unterlässt, seine Untergebenen genau zu instruieren, oder diese u. U. gar anweist, einen möglichst grossen Vermögensertrag zu erwirtschaften. Das Zulassen einer schadenstiftenden Handlung durch das weisungsberechtigte Organ weist indes nicht die zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs notwendige Intensität auf, d. h. die Pflichtverletzung des ausführenden Organträgers wird wegen der pflichtwidrigen Anordnung allein nicht als inadäquat erscheinen.