Dem Selbstverschulden der Vorsorgeeinrichtung kommt i. d. R. keine selbständige Bedeutung zu. Relevant kann das Selbst- bzw. Drittverschulden dann werden, wenn ein weisungsberechtigtes Organ, wie z. B. das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung, es unterlässt, seine Untergebenen genau zu instruieren, oder diese u. U. gar anweist, einen möglichst grossen Vermögensertrag zu erwirtschaften.