Der Kausalzusammenhang kann inadäquat sein bzw. unterbrochen werden, wenn sich eine Drittursache zwischen die ursprüngliche Ursache und den Erfolg schiebt. Solche Ursachen, die geeignet sind, den Rechtszusammenhang zwischen der ersten Ursache und dem Schaden zu unterbrechen, können höhere Gewalt, Selbstverschulden oder Drittverschulden sein. Sie müssen eine Stärke aufweisen, welche den Zusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden wirklich zu unterbrechen vermögen. Dem Selbstverschulden der Vorsorgeeinrichtung kommt i. d. R. keine selbständige Bedeutung zu.