Kommt die Vorsorgeeinrichtung infolge Konkurses der Arbeitgeberfirma zu Schaden, so sind zwar sowohl die Entscheidung des Stiftungsrates zur Anlage des Vermögens beim Arbeitgeber als auch der schlechte Geschäftsgang des Unternehmens Ursache für den entstandenen Schaden. Adäquate Ursache des Schadens ist jedoch nicht die erfolglose Geschäftsführung des Unternehmens, sondern der Investitionsentscheid der Vorsorgeeinrichtung (M. EISENRING, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 204 mit Hinweisen).