Da bei einer Vorsorgeeinrichtung immer die Vermögensverwaltung und der damit verbundene Zweck der Sicherstellung des Vermögens im Vordergrund stehen, ist eine unvorsichtige Vermögensverwaltung immer adäquat kausal. Kommt die Vorsorgeeinrichtung infolge Konkurses der Arbeitgeberfirma zu Schaden, so sind zwar sowohl die Entscheidung des Stiftungsrates zur Anlage des Vermögens beim Arbeitgeber als auch der schlechte Geschäftsgang des Unternehmens Ursache für den entstandenen Schaden.