Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ohne die betreffende Verhaltensweise sich das konkrete Ereignis nicht oder nicht in derselben Weise verwirklicht hätte (KIESER, a. a. O., N. 34 zu Art. 52 BVG). Da bei einer Vorsorgeeinrichtung immer die Vermögensverwaltung und der damit verbundene Zweck der Sicherstellung des Vermögens im Vordergrund stehen, ist eine unvorsichtige Vermögensverwaltung immer adäquat kausal.