f) Zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der verantwortlichen Organe muss ferner der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Die Handlung oder Unterlassung muss gemäss der bundesgerichtlichen Formulierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, den Schaden herbeizuführen (BGE 125 V 461 Erw. 5a).