Wenn die betreffende Person an der Sitzung, anlässlich welcher die entsprechende Entscheidung getroffen wurde, nicht teilgenommen hat, vermag sie dies nicht grundsätzlich zu entlasten. Vorbehalten muss immerhin bleiben, dass die betreffende Person unmittelbar nach Kenntnisnahme einer solchen Entscheidung die vertragliche Beziehung beendet. Wenn die betreffende Person – aktenmässig feststehend – einer bestimmten Entscheidung (etwa im Stiftungsrat) nicht zugestimmt hat, wirkt sich dies bei der Verantwortlichkeit nach Art.