4e mit Hinweisen). Allemal ist dabei ein objektiver Massstab anzulegen, wobei sich dieser immerhin auf die konkreten Umstände zu beziehen hat. Es sind deshalb etwa die im Einzelfall gegebenen Fachkenntnisse zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen; wobei in der parlamentarischen Beratung von Art. 52 BVG - 10 -