Es wird an dieser Stelle darauf verzichtet, die vorgenannten Bestimmungen im Einzelnen genauer darzustellen. Dies erfolgt weiter unten bei der Diskussion der Frage, ob es im vorliegenden Fall zu einer Verletzung einer dieser Bestimmungen gekommen ist (vgl. Erw. 6e). Das Bundesgericht hat die Missachtung der speziellen Anlagevorschriften von Art. 53 ff. BVV 2 als "jedenfalls" widerrechtlich beurteilt (BGE 128 V 124 Erw. 4d/aa), aber darĂ¼ber hinaus auch die Einhaltung allgemeiner Sorgfaltspflichten verlangt (BGE 132 II 144 Erw. 1.3).