Speziell Art. 50 BVV 2 bringt in Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltspflicht die bei der Vermögensanlage gebotene erhöhte Sorgfalt zum Ausdruck (vgl. BGE 128 V 124 Erw. 4d mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen eine der Anlagevorschriften von BVV 2 erfüllt die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung nach Art. 52 BVG (BGE 128 V 124 Erw. 4d/aa). Die Sorgfaltspflicht wird im Einzelfall im Hinblick auf die Erfüllung der konkreten Aufgaben definiert, wobei auf ein gruppenspezifisches Durchschnittsverhalten abgestellt wird.