Die Haftung nach Art. 52 BVG umfasst auch jenen Schaden, der erst nach der faktischen Beendigung der Organstellung eintritt, sofern der Schaden kausal durch schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten während der Organstellung entstanden ist (Urteil des BGer 9C_579/2007 vom 18. März 2008 Erw. 2).