Auch eine blosse Vermögensgefährdung ist ein Schaden, wenn das Vermögen in einem Mass gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft dann zu, wenn der Gefährdung im Rahmen der sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279 Erw. 2a mit Hinweisen). Bei einer Stiftung gilt als Schaden i. S. v. Art. 52 BVG jede Verminderung des Stiftungsvermögens, welche nicht zur satzungskonformen Zweckverwirklichung erfolgt. Sie kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen -9-