c) Damit eine Haftung nach Art. 52 BVG eintreten kann, muss ein Schaden nachgewiesen sein. Schaden im Rechtssinne ist eine Vermögensverminderung (K. OFTINGER / E. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, S. 71). Er entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand des Geschädigten und dem Stand seines Vermögens, wie es wäre, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (OFTINGER / STARK, a. a. O., S. 72). Auch eine blosse Vermögensgefährdung ist ein Schaden, wenn das Vermögen in einem Mass gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.