52 BVG danach beurteilt wird, ob die einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschriften missachtet wurden. Sowohl unter dem Aspekt einer deliktsrechtlichen Widerrechtlichkeit als auch einer vertragsrechtlichen Pflichtverletzung ist gleichermassen ausschlaggebend, ob der Verantwortliche die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben korrekt wahrgenommen hat (Entscheide des BGer 9C_997/2009 vom 31. Mai 2010 Erw. 1 sowie 9C_421/2009 vom 29. September 2009, Erw. 5 mit Hinweisen.) Dies ist namentlich bei einem Verstoss gegen die Anlagevorschriften nach Art. 49 ff. der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2;