Hinsichtlich des soeben erwähnten BGE 128 V 124 gab es teilweise Kritik in der Lehre, weil dieser die Haftung nach Art. 52 BVG in eine Deliktshaftung umgewandelt habe, während diese in Wirklichkeit eine vertragliche Haftung sei, so dass nicht eine Widerrechtlichkeit, sondern eine Vertragsverletzung zu prüfen sei. In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht nochmals zu dieser Frage geäussert und festgehalten, dass ungeachtet der Bezeichnung als Widerrechtlichkeit oder Pflichtwidrigkeit, das haftungsbegründende Verhalten im Rahmen von Art. 52 BVG danach beurteilt wird, ob die einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschriften missachtet wurden.