b) Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Art. 52 BVG setzt neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, Widerrechtlichkeit, Verschulden und einen Kausalzusammenhang voraus (BGE 128 V 124 Erw. 4a).