Somit setzt Art. 52 BVG nicht voraus, dass die haftpflichtige Person Organstellung hat. Es genügt, dass sie mit der Geschäftsführung beziehungsweise Teilen davon betraut ist (T. GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der 2. Säule; SZS 2005 S. 340). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien (Handelsregistereintrag oder Unterschriftsberechtigung), sondern danach, ob die betreffende Person tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 126 V 240, 114 V 213).