Die Bejahung der Aktivlegitimation ist somit nur möglich, falls die Zession der Ansprüche der D.________-SS gegenüber dem Beklagten zugunsten der Klägerin gültig erklärt werden kann, wofür eine Forderung der D.________-SS gegenüber dem Beklagten bestehen muss. Damit muss vorliegend, bevor die Frage der Aktivlegitimation abschliessend geklärt werden kann, zunächst festgestellt werden, ob der Beklagte für den der D.________-SS verursachten Schaden haftet oder nicht. 4. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beklagte für den geltend gemachten Schaden aus Art. 52 BVG haftbar ist oder nicht.