Ferner handelt es sich beim Verantwortlichkeitsanspruch nicht um ein höchstpersönliches Recht, welches nicht abgetreten werden könnte (vgl. BGE 82 II 48). Damit aber überhaupt eine Zession möglich ist, muss eine Forderung bestehen, was vorliegend in Bezug auf den Beklagten aber nur dann der Fall ist, wenn dieser für den geltend gemachten Schaden auch wirklich haftet und zur Verantwortung gezogen werden kann.