Grundsätzlich spricht somit nichts gegen die Möglichkeit einer Zession eines Teils der Ansprüche der D.________-SS gegenüber dem Beklagten zugunsten der Klägerin. So fällt die vorgenommene Zession namentlich nicht unter die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. Auch besteht keine Vereinbarung zwischen den Parteien, welche eine solche ausschliessen würde. Ferner handelt es sich beim Verantwortlichkeitsanspruch nicht um ein höchstpersönliches Recht, welches nicht abgetreten werden könnte (vgl. BGE 82 II 48).