Auch der Hinweis des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 26. November 2010, wonach die Zession der D.________-SS deshalb ungültig sei, weil sie vor Kenntnis des Ausgangs des Verfahrens EVG B 15/05 (D.________-SS gegen F.________) erfolgt sei, kann nicht gehört werden. Jenes betraf die Verantwortlichkeitsansprüche der D.________-SS gegenüber der F.________. Ferner beziffert sich der von der D.________-SS erlittene Schaden auf eine weit höhere Summe, als die gegen den Beklagten vorliegend geltend gemachten Ansprüche der D.________-SS im Betrag von 5 Mio. Franken, welche letztere mittels Zession an die Klägerin abgetreten hat.