e) Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten subrogierte die Klägerin nicht in die Ansprüche, welche der D.________-SS gemäss Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen eigenen Anspruch aus Art. 56a BVG wie es das Bundesgericht im vorliegenden Fall explizit festgehalten hat, womit grundsätzlich sehr wohl eine Abtretung der Ansprüche aus Art. 52 BVG möglich ist. Damit ist das Argument des Beklagten, die Zession sei bereits deshalb nicht möglich, da die Klägerin in die Ansprüche der D.________-SS subrogiere, nicht haltbar. Dieses Argument nimmt Bezug auf die Neuformulierung von Art. 56a BVG – in Kraft seit dem 1. Januar 2005 – welche hier aber eben gerade nicht zur Anwendung kommt.