Wird die Passivlegitimation eines Beklagten bejaht, so heisst dies einzig, dass der eingeklagte Anspruch sich gegen ihn richtet; ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Zuspruch der Klage erfüllt sind, der Anspruch überhaupt und in dem vom Kläger behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist, ist damit noch nicht entschieden (Urteil des EVG B 10/05 vom 30. März 2006 Erw. 7 mit Hinweisen).