Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde Art. 56a BVG umformuliert und hatte bis 31. Dezember 2011 folgenden Wortlaut: Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.