Laut Art. 56a BVG in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen (Abs. 1). Diese Bestimmung übernimmt damit den Wortlaut von altArt. 11 SFV 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten (Abs. 2).