Gemäss Art. 56 BVG in seiner ursprünglichen bis Ende 1996 geltenden Fassung richtete sich der Rückgriff nur gegen die Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen. Art. 11 der bis am 30. Juni 1996 geltenden Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG (SFV 2) ging über den Wortlaut des Gesetzes hinaus, indem er den Kreis der Regresspflichtigen auf alle Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit ein Verschulden trifft, ausdehnte, mithin auch auf Personen, welche keine Organstellung haben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 11 SFV 2 nicht gesetzwidrig (Entscheid des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht [nachfolgend: EVG] B