Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus Umständen ab, die sich vor dem 31. Dezember 2004, somit vor dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2005, abspielten. Anwendbar sind daher die bis zu diesem Zeitpunkt massgebenden Gesetzestexte. Die nachfolgend zitierten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen entsprechen deshalb, ohne dass speziell darauf hingewiesen wird, jeweils der Version gültig bis zum 31. Dezember 2004. 3. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen ist.