2. Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts ergibt sich, dass die auf Art. 56a BVG gestützten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten jedenfalls im Umfang des per 12. Oktober 1998 verfügten Betrags von 62,5 Mio. Franken verjährt sind. Demgegenüber ist in Bezug auf die Ansprüche aus Art. 52 BVG die Verjährung aufgrund der ab dem 10. Januar 1997 regelmässig (zuletzt am 23. November 2010, gültig bis 31. Dezember 2012) abgegebenen Verjährungsverzichtseinreden nicht eingetreten, soweit – was noch zu prüfen ist – die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen ist.