1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 BVG sowie von Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 14. November 2007 über die Organisation des Kantonsgerichts (KGOG; SGF 131.1.1) ist das tagende Gericht sowohl örtlich wie auch sachlich zuständig für die Behandlung der durch die Klägerin am 30. März 2006 beim ehemaligen Verwaltungsgericht eingereichten Klage. Ferner handelt es auf Weisung des Bundesgerichts, welches damit implizit seine Zuständigkeit bestätigt hat. Ferner ist zu präzisieren, dass das Berufsvorsorgegericht auch zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen ist, wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat (BGE 128 V 124).