Innerhalb der ebenfalls mehrfach verlängerten Frist reicht die Klägerin, von nun an vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler, am 9. Mai 2011 ihre Antwort auf die Stellungnahme des Beklagten vom 26. November 2010 ein. Diese wird dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugeschickt. Am 23. Januar 2012 wird der Beklagte über die Einholung von weiteren Unterlagen informiert. Es findet kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. E r w ä g u n g e n