Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 wird dem Beklagten eine Frist gesetzt, damit er sich zu allen übrigen Punkten sowie zu diversen Entscheiden des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich – ebenfalls die D.________ betreffend – äussern kann. Nach mehrfachen Fristverlängerungen reicht er schliesslich am 26. November 2010 seine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom gleichen Tag stellt er Antrag auf Streitverkündung an die -4- H.________ AG, ehemalige Revisionsstelle der D.________-SS, sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV).